Fügen Sie weitere Beobachtungen hinzu, um ein möglichst differenziertes Bild zu erhalten, welches die Kombinationen berücksichtigt und dem Alter entspricht.
Situation vorgefallen:
Drohung mit Waffen oder Gebrauch von Waffen gegen Mitschüler/-innen oder Lehrpersonen. Als Waffen gelten alle Gegenstände, welche als solche gebraucht werden können. Bereits einfache Körperverletzung mit Waffengebrauch ist ein Offizialdelikt (StGB Art. 123, Abs. 2).
Die Begleitung des Opfers durch die Opferhilfe soll ebenfalls sichergestellt werden.
Bei massiven Vergehen in diesem Bereich sind immer als erste Handlung die Polizei und allenfalls die Sanität zu alarmieren. Es sollte ein Notfallkonzept für solche Konfliktsituationen bestehen.
Die Klassenlehrperson informiert die Schulleitung über den Regelverstoss. Die Schulleitung übernimmt die Fallführung.
Offizialdelikt:
Die Schulleitung meldet die Tat bei einem Offizialdelikt der Polizei. Die weiteren Schritte bezüglich Strafverfolgung werden dann von der Seite der Polizei oder Jugendanwaltschaft vorgenommen. Die Polizei informiert die Eltern über den Vorfall. Es macht Sinn, dass sich Lehrpersonen vom Geschehen weitgehend zurückhalten.
Antragsdelikt:
Die Schulleitung kontaktiert die Eltern und informiert schriftlich die Schulbehörde – mit Kopie an die Eltern. Wo vorhanden, ist die Schulsozialarbeit ebenfalls zu informieren.
Die Schulleitung oder die Polizei informiert die Opferhilfe.
Klassenlehrperson, Schulleitung, Schulbehörde und Schulsozialarbeit besprechen in einer Helferkonferenz gemeinsam das weitere Vorgehen. Für fachspezifische Fragen stehen der Schule auch die externen Fachstellen zur Verfügung.
Die Schulbehörde entscheidet in Zusammenarbeit mit der Schulleitung über die geeigneten Massnahmen (Weiterbeschulung, Geldbusse, time out oder Schulverweis) und teilt diesen Entscheid den Eltern sowie dem/der Schüler/-in mit.
Massnahmen:
Klassenlehrperson
Massnahmen:
Klassenlehrperson