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Suchtmittel

Besitz und Konsum von Tabakprodukten/E-Zigaretten

Allgemeine Informationen

Im Kanton Thurgau ist der Verkauf und die Weitergabe von Tabakprodukten und E-Zigaretten an unter 18-Jährige verboten. Der süchtig machende Hauptbestandteil der Tabakprodukte ist Nikotin. 

Zu Tabakprodukten zählen:

  • Zigaretten, Shishas, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen
  • E-Zigaretten (auch ohne Nikotin)
  • rauchlose Produkte wie Snus oder Schnupftabak 

Die Palette an nikotinhaltigen Produkten ist in stetigem Wandel und es kommen neue Formen des Konsums dazu, etwa Tabakprodukte zum Erhitzen (z.B. IQOS, Glo, Ploom) oder zum Verdampfen (E-Liquids). Diese Tabakprodukte unterliegen jedoch denselben gesetzlichen Regelungen wie Zigaretten.

Für weitere Informationen zum Thema Tabak und E-Zigaretten können Sie sich an Sucht Schweiz und Infodrog wenden.

Hier finden Sie die gesetzliche Grundlage für den Kanton Thurgau.

Anlaufstellen

Dokumente

Fragebogen zu Risikofaktoren

Weiterführende Informationen

Empfholenes Vorgehen

Zu diesem Zeitpunkt sollten bereits mehrere Gespräche geführt und externe Fachstellen hinzugezogen worden sein (siehe Situation vorgefallen 1-4 Mal). Da diese Massnahmen nicht ausreichten, folgen härtere Konsequenzen:

  • Die Klassenlehrperson informiert die Schulleitung über den erneuten Regelverstoss. Die Schulleitung kontaktiert die Eltern und informiert schriftlich die Schulbehörde. Eine Kopie dieses Schreibens geht an die Eltern und die Schulsozialarbeit.
  • Klassenlehrperson, Schulsozialarbeit, Schulleitung und Schulbehörde besprechen gemeinsam das weitere Vorgehen. Für fachspezifische Fragen stehen externe Fachstellen, insbesondere die Schulberatung (Beratungspersonen), zur Verfügung. Die Schulbehörde sollte ihrerseits ein eigenes Vorgehensszenario für solche Konfliktsituationen vorliegen haben.
  • Die Schulleitung entscheidet in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde über die geeigneten Massnahmen (Weiterbeschulung, Geldbusse, Timeout, Schulverweis etc.) und teilt diesen Entscheid dem/der Schüler:in und den Eltern mit.

Zuständigkeiten

Klassenlehrperson

  • informiert die Schulleitung

Schüler:in

  • wird informiert und erhält den Entscheid über die Massnahmen

Eltern

  • werden informiert und erhalten den Entscheid über die Massnahmen

Schulsozialarbeit

  • begleitet, berät und unterstützt die Beteiligten

Schulleitung

  • kontaktiert die Eltern und die Schulbehörde 
  • spricht die Massnahmen aus und teilt diese dem/der Schüler:in und den Eltern mit

Schulbehörde

  • berät und unterstützt bezüglich geeigneter Massnahmen

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