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Sexting

Allgemeine Informationen

Sexting bezeichnet das Verbreiten von selbst produzierten intimen und erotischen Bildern oder Texten. Sexting ist bei Jugendlichen sehr weit verbreitet und Teil einer selbstbestimmten Sexualität geworden.

Rechtslage

  • Sexting ist nicht automatisch Pornografie (Broschüre: "Pornografie: Alles, was Recht ist") und nicht zu verwechseln mit dem Versenden von anonymen, nicht selbst produzierten pornografischen Darstellungen. Die Problematik bei Sexting ist in erster Linie die Verletzung des Rechts am eigenen Bild, wenn die Aufnahmen ohne Erlaubnis verbreitet werden.
  • Wenn unter 18-Jährige intimes Bild- und Videomaterial erstellen, dann zählt es zu Kinderpornografie und stellt eine Straftat dar. Sowohl der Besitz und das Versenden als auch das Erstellen solchen Materials ist eine Straftat.
  • Entsteht Bild- oder Videomaterial unter Druck, handelt es sich um eine Form von Nötigung und nicht Sexting. Zum Beispiel wenn Sätze fallen wie: «Wenn du mich liebst, sendest du mir ein Nacktbild.» Nötigung ist ein Strafbestand und sollte angezeigt werden.
  • Werden Fotos oder Videos ohne Wissen oder Einwilligung kopiert und veröffentlicht, ist dies ebenfalls rechtswidrig und möglicherweise strafbar (Broschüre: "Das eigene Bild: Alles, was recht ist"). Schon die Drohung, intime Fotos von einer Person zu veröffentlichen, ist rechtswidrig.

Bitte beachten Sie

  • Lehrpersonen sollen keine Beweisbilder sammeln und speichern. Der Besitz ist strafbar.
  • Lehrpersonen sind keine Polizist:innen. Das Abklären einer möglichen Straftat ist Sache der Polizei.
  • Es empfiehlt sich, möglichst von Beginn weg eine externe Fachstelle zur Unterstützung und Begleitung hinzuzuziehen.

Anlaufstellen

Dokumente

Fragebogen zu Risikofaktoren

Weiterführende Informationen

Empfohlenes Vorgehen

  • Die Klassenlehrperson führt ein Gespräch mit dem/der Geschädigten sowie dem/der Beschuldigten. Die Gespräche sollten unbedingt getrennt voneinander durchgeführt werden. Die Klassenlehrperson verschafft sich einen Überblick über die Situation.
  • Der/Die Geschädigte steht immer im Zentrum der zu ergreifenden Massnahmen. Das Ziel sollte es sein, gemeinsam eine gute Lösung (Beschuldigte:r und Geschädigte:r) zu finden.
  • Die Klassenlehrperson informiert die Eltern des/der Geschädigten und der/dem Beschuldigten, sofern bekannt, und sendet den Elternbrief, mitunterschrieben von der Schulleitung. Eine Kopie oder eine Information geht an die Schulsozialarbeit.

 

  • Ist der/die Beschuldigte nicht bekannt oder nicht an derselben Schule, so werden der/die Geschädigte und die Eltern unterstützt, indem auf Beratungsstellen und die Rechtslage hingewiesen wird. Es besteht die Möglichkeit, Anzeige zu erstatten. Es gilt, sorgfältig und nur mit Einverständnis der/des Geschädigten abzuwägen, ob das Thema zusätzlich in der Schulklasse thematisiert wird oder nicht.

 

  • Ist der/die Geschädigte an derselben Schule, finden zusätzliche Gespräche mit dem/der Geschädigten sowie dem/der Beschuldigten getrennt voneinander statt. Dabei wird über das weitere Vorgehen entschieden. Zu den Gesprächen eingeladen sind zudem die Eltern, die Klassenlehrperson, die Schulleitung, die Schulsozialarbeit und idealerweise eine externe Fachbegleitung.
  • Der/die Geschädigte und die Eltern sollten auf ihr Recht, Anzeige zu erstatten, hingewiesen werden.
  • Der/die Geschädigte und die Eltern sollten darauf aufmerksam gemacht werden, dass ihnen verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen.
  • Von dem/der Beschuldigten wird verlangt, alle verbreiteten Bilder zu löschen und gleichzeitig alle andern Beteiligten aufzufordern, die Bilder ebenfalls zu löschen, ansonsten können auch sie angezeigt werden.
  • Der/die Beschuldigte wird auf die möglichen rechtlichen Folgen hingewiesen. Der/die Beschuldigte wird darin bestärkt, die Sache wiedergutzumachen. Dies unabhängig von den rechtlichen Konsequenzen, denn über diese entscheidet der/die Geschädigte.
  • Schlussendlich sollte ein begleitendes Setting für beide Schüler:innen und gegebenenfalls auch für die Eltern festgelegt werden. Bestenfalls werden Folgetermine für weitere Gespräche vereinbart, um gemeinsam zu diskutieren, welche Massnahmen hilfreich waren und ob noch weitere Unterstützung benötigt wird.
  • Je nach Schweregrad des Vorfalls entscheidet die Schulleitung in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde über weitere Massnahmen für den/die Beschuldigte:n (Weiterbeschulung, Geldbusse, Timeout,Schulverweis etc.).

 

Vor den Gesprächen an der Schule sollte die Klassenlehrperson Folgendes beachten

  • Um die Gesamtsituation der Schüler:innen einzuschätzen, kann es wichtig sein, den Vorfall mit allfälligen anderen Beobachtungen im schulischen und psychosozialen Kontext zu kombinieren und ins Gespräch zu bringen. Aus diesem Grund füllt die Klassenlehrperson bzw. die Schulsozialarbeit den Fragebogen zu Risikofaktoren aus.
  • Die Klassenlehrperson motiviert die Schüler:innen dazu, sich bei der Schulsozialarbeit zur Unterstützung zu melden. Auch die Klassenlehrperson sollte sich an die Schulsozialarbeit wenden, diese kann dabei helfen, eine allfällige Gefährdung einzuschätzen.

Zuständigkeiten

Klassenlehrperson

  • führt getrennte Gespräche mit der/dem Geschädigten und der/dem Beschuldigten
  • zieht eine externe Fachstelle hinzu
  • informiert die Eltern und sendet den Elternbrief, mitunterschrieben von Schulleitung, sowie eine Kopie oder eine Information an die Schulsozialarbeit
  • füllt den Fragebogen zu Risikofaktoren aus
  • motiviert die Schüler:innen, Kontakt mit der Schulsozialarbeit oder externen Fachstellen aufzunehmen

Schüler:in

  • werden motiviert, sich bei der Schulsozialarbeit zu melden
  • nehmen an Gesprächen in der Schule teil
  • werden über die möglichen Massnahmen aufgeklärt, z.B. Anzeige erstatten oder Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen

Eltern

  • erhalten den Elternbrief
  • kommen zum Gespräch an die Schule
  • werden über die möglichen Massnahmen aufgeklärt, z.B. Anzeige erstatten oder Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen

Schulsozialarbeit

  • erhält eine Information oder eine Kopie des Elternbriefs
  • führt ggf. freiwillige Gespräche mit dem/der Schüler:in
  • nimmt an Gesprächen in der Schule teil
  • füllt den Fragebogen zu Risikofaktoren aus

Schulleitung

  • unterschreibt den Elternbrief
  • nimmt an Gesprächen in der Schule teil
  • informiert ggf. die Schulbehörde
  • spricht ggf. weitere Massnahmen aus und teilt diese dem/der Schüler:in und den Eltern mit

Schulbehörde

  • wird ggf. informiert
  • berät und begleitet bezüglich geeigneter Massnahmen

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