Hinschauen &
Handeln

Sachbeschädigung

Einfache Sachbeschädigung

Allgemeine Informationen

Bei Beschädigung oder Zerstörung von fremdem Eigentum, Mobiliar oder anderen Gegenständen mit kleinem Schadensausmass in Schulgebäuden, auf Schularealen, bei schulischen Anlässen oder Unternehmungen sollten die folgenden Massnahmen ergriffen werden. 


Ob eine Anzeige erstattet wird, liegt im Ermessen der geschädigten Person oder Institution. Die nachfolgend aufgelisteten Konsequenzen sind in jedem Fall individuell zu bestimmen und nach Verhältnismässigkeit auszurichten.

Anlaufstellen

Dokumente

Weiterführende Informationen

Empfohlenes Vorgehen

Zu diesem Zeitpunkt sollten bereits mehrere Gespräche geführt und externe Fachstellen hinzugezogen worden sein (siehe Situation vorgefallen 1-3 Mal). Da diese Massnahmen nicht ausreichten, folgen härtere Konsequenzen:

  • Die Klassenlehrperson informiert die Schulleitung über den erneuten Vorfall. Die Schulleitung kontaktiert die Eltern und informiert schriftlich die Schulbehörde. Eine Kopie dieses Schreibens geht an die Eltern und die Schulsozialarbeit.
     
  • Der/die Schüler:in und die Eltern werden darüber informiert, dass:
    • die geschädigte Person oder Institution Anzeige erstatten kann.
    • der/die Schüler:in für entstandene Kosten vollumfänglich aufzukommen hat. Versicherungsabklärungen sind dabei Privatsache.
  • Klassenlehrperson, Schulsozialarbeit, Schulleitung und Schulbehörde besprechen gemeinsam das weitere Vorgehen. Für fachspezifische Fragen stehen externe Fachstellen, insbesondere die Schulberatung (Beratungspersonen), zur Verfügung. Die Schulbehörde sollte ihrerseits ein eigenes Vorgehensszenario für solche Konfliktsituationen vorliegen haben.
  • Die Schulbehörde entscheidet in Zusammenarbeit mit der Schulleitung über die geeigneten Massnahmen (Weiterbeschulung, Geldbusse, Timeout, Schulverweis etc.) und teilt diesen Entscheid dem/der Schüler:in und den Eltern mit.

Auf[MK1]  der Basis des Fragebogens zu Risikofaktoren und den geführten Gesprächen kann die Schulleitung je nach Situation eine anonyme Beratung von der KESB in Anspruch genommen werden, um abzuschätzen ob eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Weitere Informationen sind im Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen und der KESB zu finden. 

Zuständigkeiten

Klassenlehrperson

  • informiert die Schulleitung

Schüler:in

  • wird informiert und erhält den Entscheid über die Massnahmen
  • muss für entstandene Kosten aufkommen

Eltern

  • werden informiert und erhalten den Entscheid über die Massnahmen
  • müssen ggf. für entstandene Kosten aufkommen

Schulsozialarbeit

  • begleitet, berät und unterstützt die Beteiligten

Schulleitung

  • kontaktiert die Eltern und die Schulbehörde

Schulbehörde

  • spricht die Massnahmen aus und teilt diese dem/der Schüler:in und den Eltern mit

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